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Veranwortlich:

Kultur!Courage e.V.
Fritz-Reuter Str. 15
01099 Dresden, Germany
Sitz: Dresden

Vorsitzende:

Philipp Scherf
Philipp Thiel

Kontakt:

info@rockontherocks.eu
Kulturcourage@googlemail.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Nachfolgenden AGB's gelten für die Kulturveranstaltung "Rock on the Rocks 2011".

§ 1
Der Einlass zur Kulturveranstaltung "Rock on the Rocks" ist nur mit gültiger Eintrittskarte möglich. Der Weiterverkauf erworbener Eintrittskarten ist grundsätzlich untersagt. Es ist dem Veranstalter gestattet, dem Festivalbesucher aus wichtigem Grunde den Einlass zu verwehren. In diesem Falle hat der Festivalbesucher nur das Recht auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. Der Zutritt zum Festivalgelände wird nur mit einem sogenannten Besucherbändchen gestattet. Dieses Besucherbändchen erhält der Gast im Tausch gegen eine gültige Eintrittskarte am Einlass des Festivalgeländes.

§ 2
Der Veranstalter übt für die Dauer des Festivals sein Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände aus. Im Rahmen des Hausrechts kann der Veranstalter einen Besucher bei grobem Fehlverhalten von der Veranstaltung ausschließen.
Die Feststellung eines groben Fehlverhaltens liegt im Ermessen des Sicherheitspersonals und in letzter Instanz beim Veranstalter. Fehlverhalten kann insbesondere aber nicht abschließend bestehen in: Fehlverhalten gegenüber anderen Gästen oder dem Veranstaltungspersonal, Fehlverhalten gegenüber Sachwerten anderer Gäste oder des Veranstalters, Fehlverhalten gegenüber der Umwelt, Fehlverhalten im Zusammenhang des Schutzes der menschlichen Würde.
Auf dem gesamten Festivalgelände wird das Hausrecht vom Veranstalter bzw. von durch beauftragte Dritte ausgeübt.

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bei strafrechtlich relevantem Fehlverhalten, dies zur polizeilichen Anzeige zu bringen.
Bei einem Ausschluss von der Veranstaltung wegen Fehlverhaltens verfällt jeglicher Anspruch auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte- der Gast kann hiergegen nach Ende der Veranstaltung schriftlich Berufung einlegen.

§3
Sofern die Veranstaltung vor Beginn abgesagt wird, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Die Veranstaltung kann bis zum Beginn ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt, solange der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, sowie der Gefährdung von Festivalbesuchern durch Fehlverhalten anderer oder der drohenden Eskalation, durch zu große Menschenansammlungen, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden.


§ 4
Der Besuch der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr.
Der Festivalbesucher ist sich dessen bewusst, dass er sich zum Teil in natürlich belassenen Gelände bewegt in welchem der Veranstalter nicht alle bestehenden Gefahrenquellen beseitigen kann.
Der Besucher ist sich dessen bewusst, dass er sich in einem Naturschutzgebiet bewegt und ist angehaltem sich dementsprechend verantwortungsbewusst zu verhalten.
Dem Festivalbesucher ist bewusst, dass ein Kulturfestival eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen kann. Der Festivalveranstalter trifft die notwendige Vorsorge, um dauerhafte Hör- oder Gesundheitsschäden zu unterbinden. Gleichwohl wird den Festivalbesuchern zum Schutz vor etwaigen Hör- oder Gesundheitsschäden dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu benutzen.
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Diebstahl oder Verluste auf dem Veranstaltungsgelände. Eine Haftung des Veranstalters für gesundheitliche oder materielle Schäden aufgrund mangelnder Vorsorge ist ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt grob Fahrlässig oder mit Vorsatz.

§ 4
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter aufgrund Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen. Diese Regelung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei hierbei der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt wird. Weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen.

§ 5
Es ist untersagt, Glasbehälter jeder Art, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Waffen aller Art sowie sonstige gefährliche Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitzunehmen. Beim Einlass findet eine Sicherheitskontrolle statt. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, eine Leibesvisitation vorzunehmen. Der Besucher erklärt sich mit Kartenerwerb damit einverstanden. Bei Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder diese Regelungen kann ein Verweis vom Veranstaltungsgelände erfolgen.

§6
Die Abgabe von Getränken auf dem Festivalgelände erfolgt nur in Plastikbechern, für den ein Pfand erhoben wird.

§ 7
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen, soweit dies für den Besucher zumutbar ist und 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben wird. Ebenso behält er sich das Recht vor, das Programm zu ändern. Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben und können auch noch nach Beginn des Festivals aus wichtigem Grund stattfinden. Änderungen während des Festivals werden durch Aushänge bekannt gegeben. Hieraus können seitens des Festivalbesuchers keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.

§ 8
Jede gewerbsmäßige Handlung seitens der Festivalbesucher ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt.

§ 9
Auf dem gesamten Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Kinder und Jugendliche im Alter von 8 bis 16 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person.

§ 10
Tiere dürfen nicht auf das Festivalgelände mitgebracht werden. Der Veranstalter kann Ausnahmen zulassen, diese sind mindestens drei Tage vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen. Eine Zustimmung am Veranstaltungstag kann seitens des Veranstalters nicht garantiert werden.

§ 11
Fotografieren für den privaten Gebrauch ist grundsätzlich gestattet. Generell sind Mitschnitte jeglicher Art ohne die explizite Genehmigung des Veranstalters oder eines Künstlers verboten und die Veröffentlichung solcher Aufnahmen wird strafrechtlich verfolgt. Auf dem Campingplatz sind Ton- und Videoaufnahmen erlaubt.

§ 12
Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigt der Festivalbesucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/ oder Aufzeichnungen von Bild und/ oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließenden Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildträgern sowie der digitalen Verbreitung, z.B. über das Internet) ein.

§ 13
Für alle Streitigkeiten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand Dresden vereinbart; es gilt deutsches Recht.

§ 14
Sollte ein Paragraph unwirksam sein, werden die übrigen Paragraphen davon nicht berührt. Anstelle des unwirksamen Paragraphen tritt die gesetzliche Regelung.